Gesetze / Gebührenordnung für Ärzte
GOħ 10 Ersatz von Auslagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 54
Nach Gewicht
- BGH, 27.05.2004 – III ZR 264/03Zitiert von 5
- BGH, 04.11.2010 – III ZR 323/09Krankenhausbehandlung: Anspruch eines externen Arztes gegen einen Wahlleistungspatienten auf Ersatz von Auslagen für aufgewendete SachkostenZitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 18.03.2008 – 3 K 829/07Zitiert von 10
- BGH, 25.01.2012 – 1 StR 45/11Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich erbrachte LeistungenZitiert von 54
- OVG NRW, 24.05.2006 – 1 A 3633/04Zitiert von 17
- VG Köln, 17.06.2004 – 16 K 4270/01
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 16.12.2025 – 90 K 3/25 T
- LSG Baden-Württemberg, 28.07.2025 – L 10 KO 750/25 B
- BGH, 13.06.2024 – III ZR 279/23Arzthonorar: Anwendbarkeit der GOÄ auf eine ambulante Operation in einer Privatkrankenanstalt; Gebühr für LiposuktionseingriffZitiert von 5
54 Entscheidungen zu § 10 GOÄ →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 GOÄ zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/10#abs-1 (1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden
Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/10#abs-2 (2) Nicht berechnet werden können die Kosten für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/10#abs-3 (3) Versand- und Portokosten können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind. Kosten für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig; dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird. Werden aus demselben Körpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem Laborarzt Leistungen aus Abschnitte M oder N ausgeführt, so kann der Laborarzt bei Benutzung desselben Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt auch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebiets Auftragsleistungen aus Abschnitt M oder N erbringt. Für die Versendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.